Beurlaubung 

bei Familienangelegenheiten, Führerscheinprüfung, usw.

Erkrankung Erkrankung während des Unterrichts

Schritt 1

1 Woche vorher: Antrag auf Beurlaubung ausfüllen (s. Klassenzimmer)

eintägige Abwesenheit: Genehmigung durch Klassenleitung 

mehrtägige Abwesenheit: Genehmigung durch Schulleitung

Information an:

  1. Schule: Krankmeldung muss vor Beginn des Unterrichts über WebUntis erfolgen
  2. Betrieb – in der Praxisphase – zusätzlich vor Dienstbeginn telefonisch verständigen

Antrag auf Beurlaubung ausfüllen 

Von Klassenleitung (oder in Ausnahmefällen Schulleitung) genehmigen lassen

Schritt 2: bei Rückkehr in die Schule

unverzüglich Beurlaubung mit Bestätigung (ggf. Unterschrift der Erziehungsberechtigten) bei der Klassenleitung abgeben

 

keine schriftliche Entschuldigung mehr nötig

Attest, falls

  • Attestpflicht
  • Krankheitsdauer von mehr als 3 Tagen
  • Leistungsnachweis am Krankheitstag 
unverzügliche Rückgabe des (ggf. vom Erziehungsberechtigten) unterschriebenen Befreiungsscheins und Abgabe der ärztlichen Bestätigung (ggf. Attest - Ausstellungsdatum = befreiter Tag)

 

Absenzenregelung im Detail

Im Falle einer Verhinderung der Teilnahme am Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen gelten folgende Regelungen:

 

1. Unverzügliche Benachrichtigung der Schule und ggf. der Praktikumsstelle

Kann ein Schüler am Unterricht oder sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nicht teilnehmen, so ist die Schule vor Unterrichtsbeginn zu benachrichtigen; während des Praktikums vor Dienstbeginn zusätzlich die Praktikumsstelle. Die Praktikumsstelle informieren Sie in jedem Fall telefonisch. Die Benachrichtigung der Schule erfolgt ausschließlich über WebUntis, wo Sie sich für die voraussichtliche Dauer Ihrer Abwesenheit als fehlend eintragen. Eine telefonische Benachrichtigung der Schule ist nicht zusätzlich nötig.

 

2. Schriftliche Entschuldigung und ggf. Vorlage von Attesten

Ab dem Schuljahr 2024/2025 ist die Abgabe einer schriftlichen Entschuldigung nicht mehr notwendig, stattdessen ersetzt die Absentsetzung über WebUntis die Vorlage einer Entschuldigung. Erfolgt eine Krankmeldung über WebUntis nicht oder nicht rechtzeitig, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt bzw. nicht ausreichend entschuldigt.

Die Vorlage eines ärztlichen Attests ist in folgenden Fällen erforderlich:

  • Erkrankungen von mehr als drei Unterrichtstagen.
  • Erkrankung an Tagen, an denen angekündigte Leistungsnachweise (z.B. Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Referate, Fachreferate, Präsentationen) stattfinden.
  • Bei Schülern mit angeordneter Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag.
  • Attestpflicht erfolgt nach dreimaliger Entschuldigung über WebUntis aufgrund von Erkrankung und/oder Beurlaubung.

 

Anforderungen an das ärztliche Attest:

Ein ärztliches Attest kann i.d.R. nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat. Eine reine Anwesenheitsbestätigung ersetzt kein ärztliches Attest.

  • Bei einer Erkrankung, die länger als drei Tage dauert, muss das Attest spätestens am dritten Tag bei der Schule vorliegen.
  • Das Attest ist unverzüglich am ersten Tag des Wiederbesuchs der Schule bei der Klassenleitung vorzulegen.

 

Versäumte angekündigte Leistungsnachweise:

Bei versäumten angekündigten Leistungsnachweisen muss ein entsprechendes ärztliches Attest innerhalb von 10 Tagen nach dem Versäumnis bei der Klassenleitung vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird der Leistungsnachweis mit 0 Notenpunkten gewertet, ein Nachtermin wird nicht angeboten.
An Tagen, an denen ein Schüler krankheitsbedingt nicht am Unterricht teilnehmen kann, kann er auch keine angekündigten Leistungsnachweise ablegen. Wird ein Attest nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt bzw. nicht ausreichend entschuldigt.

 

3. Erkrankungen während des Unterrichts

Schüler, die während des Unterrichts erkranken, dürfen den Unterricht i.d.R. nur dann vorzeitig verlassen, wenn dies die Klassenleitung (bei Verhinderung die Schulleitung) schriftlich genehmigt (Antrag auf Beurlaubung verwenden).
Beurlaubungen nach dem Ableisten angekündigter Leistungsnachweise erfolgen in der Regel nur mit der Auflage einer vorzulegenden ärztlichen Bestätigung.

 

4. Ergänzende Regelungen im Falle der Verhinderung der Teilnahme an der fpA

Werden mehr als fünf Tage des Praktikums ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, so ist das Praktikum i.d.R. ohne Erfolg durchlaufen; damit ist auch die 11. Jahrgangsstufe ohne Erfolg durchlaufen.
Bei einer Häufung von entschuldigten Praktikumsversäumnissen werden die Praktikumstage in Abstimmung mit der Praktikumsstelle nachgeholt. Dafür stehen auch die Ferien einschließlich der Sommerferien im Anschluss an die 11. Jahrgangsstufe zur Verfügung.

 

5. Beantragung von Beurlaubungen

Für besondere Anlässe, wie z.B. die Führerscheinprüfung oder wichtige Familienangelegenheiten, kann vorab eine Beurlaubung genehmigt werden. Legen Sie den Antrag bitte unverzüglich nach Bekanntwerden des Erfordernisses vor. Für Tage, an denen angekündigte Leistungsnachweise angesetzt sind, kann in der Regel keine Beurlaubung erteilt werden. Eintägige Beurlaubungen stellt die Klassenleitung aus. Mehrtägige Beurlaubungen sind bei der Schulleitung zu beantragen.

 

6. Nacharbeit der Unterrichtsinhalte und Leistungsnachweise

Der Schüler ist verpflichtet, die während seiner Abwesenheit versäumten Unterrichtsinhalte selbstständig nachzuholen. Nach einer Abwesenheit kann deshalb von einem Schüler in der Regel gefordert werden, dass er an Leistungsnachweisen teilnimmt, wenn das Nachholen von versäumten Unterrichtsinhalten in der Zwischenzeit möglich war.

 

7. Verspätungen

Grundsätzlich gilt, dass die Schüler so zu erscheinen haben, dass der Unterricht pünktlich und störungsfrei beginnen kann. Verspätungen werden im digitalen Klassentagebuch festgehalten. Die Schüler, die verspätet zum Unterricht erscheinen, haben selbst darauf zu achten, dass die Absenzeintragung am Ende der Unterrichtsstunde von der Lehrkraft ergänzt wird.

Für Verspätungen gelten folgende Regelungen:

  • Ab 45 Minuten Zuspätkommen gilt das Fehlen grundsätzlich als unentschuldigter Fehltag.
  • Ab dreimaligem Zuspätkommen werden grundsätzlich Ordnungsmaßnahmen ergriffen.
  • An schriftlichen Leistungsnachweisen darf nicht mehr teilgenommen werden, wenn mehr als ein Drittel der Arbeitszeit verpasst wurde.
  • Auf das Zuspätkommen an Tagen mit schriftlichen Leistungsnachweisen wird grundsätzlich mit Ordnungsmaßnahmen reagiert.

 

Nürnberg, September 2024

gez.
Rainer Mittermeier, OStD
Schulleiter